der SH Technikservice GmbH, Oststraße 29, 01904 Neukirch / Lausitz


§1 Angebot und Vertragsabschluss

1. Für alle Angebote und Aufträge des Verkäufers sind ausschließlich nachstehende Vertragsbedingungen maßgebend. Entgegenstehenden Bedingungen
des Käufers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend. Die erteilten Aufträge werden erst durch die
schriftliche Bestätigung des Verkäufers verbindlich.
2. Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Verkäufer.
3. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Verkäufer das Eigentumsrecht vor. Dritten dürfen sie nicht zugänglich
gemacht werden.


§2 Umfang der Leistungspflicht

1. Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung durch den Verkäufer maßgebend.
2. Maßangaben, Gewichte, Abbildungen und Zeichnungen sowie andere Unterlagen, die zu den Angeboten gehören, sind nur annähernd maßgebend,
soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind. Konstruktions- und Formänderungen des Liefergegenstandes bleiben vorbehalten,
soweit der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird und dem Käufer die Änderungen zumutbar sind.
§3 Preis und Zahlung
1. Die Preise gelten ab Lager des Verkäufers ausschließlich Verpackung. Die Mehrwertsteuer wird zusätzlich berechnet.
2. Die Zahlung des Kaufpreises hat, sofern nichts anderes vereinbart ist, spätestens innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Skontoabzug in bar
zu erfolgen.
3. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder wenn dem Verkäufer nach Vertragsabschluss bekannt wird, dass der Zahlungsanspruch durch
mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, ist der Verkäufer berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen
Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungen auszuführen.
4. Die Zurückbehaltung von Zahlungen oder die Aufrechterhaltung mit Forderungen des Käufers, die vom Verkäufer bestritten werden, ist ausgeschlossen.


§4 Lieferzeit

1. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu deren Ablauf der Liefergegenstand das Lager des Verkäufers oder das Herstellerwerk verlassen hat bzw. die
Versandbereitschaft dem Käufer mitgeteilt worden ist.
2. Lieferfristen und -termine sind nur dann verbindliche vereinbart, wenn sie vom Verkäufer ausdrücklich so bezeichnet worden sind. Die Lieferfrist beginnt
jedoch nicht vor der Beibringung etwaiger vom Käufer zu beschaffender Unterlagen, Genehmigungen, Freigabe sowie vor Eingang einer vereinbarten
Anzahlung. Bei Arbeitskämpfen und beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Einflussbereichs des Verkäufers liegen, oder bei
Hindernissen, für die das Herstellerwerk verantwortlich ist, verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Das gilt auch dann, wenn die Hindernisse während
eines bereits vorliegenden Verzugs entstanden sind.
3. Entsteht dem Käufer wegen einer vom Verkäufer verschuldeten Verzögerung, insbesondere bei einem mit dem Verkäufer fest vereinbarten Liefertermin,
ein Schaden, so ist der Käufer berechtigt, eine Entschädigung zu beanspruchen. Bei leichter Fahrlässigkeit beträgt sie für jede volle Woche der
Terminüberschreitung ½ v.H., im ganzen aber höchstens 5 v.H. des Teil- bzw. des Gesamtnettoauftrages, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig
geliefert worden ist. Alle weiteren Ersatzansprüche wegen verschuldeter Verzögerung sind bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
4. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, so werden ihm ab dem 14. Tag, vom Tag der Bekanntgabe der
Versandbereitschaft an gerechnet, die bei Dritten entstandenen Lagerkosten und beim Lagern beim Auftragnehmer ½ v.H. des Rechnungsbetrages je
Monat berechnet.
5. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Verpflichtung des Käufers aus dem Kaufvertrag voraus.


§5 Gefahrenübergang und Entgegennahme des Liefergegenstandes

1. Mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur, Frachtführer oder Abholer, oder beim Transport mit Beförderungsmitteln des Verkäufers,
spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers des Verkäufers oder des Herstellerwerkes, geht die Gefahr auf den Käufer über. Auf Wunsch des Käufers
wird auf seine Kosten die Ladung durch den Verkäufer gegen Bruch, Transport-, Feuer- und Wasserschaden versichert.
2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tag der Versandbereitschaft ab auf
den Käufer über. Auf Wunsch des Käufers ist der Verkäufer verpflichtet, den Liefergegenstand gegen Schäden zu versichern. Die Kosten gehen zu Lasten
des Käufers.
3. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Käufer unbeschadet der Rechte aus §7 in Empfang zu nehmen.
4. Teillieferungen sind zulässig.


§6 Eigentumsvorbehalt

1. Der Verkäufer behält sich das Eigentum an allen Liefergegenständen bis zur völligen Bezahlung sämtlicher ihm aus der Geschäftsverbindung mit dem
Käufer zustehender Forderungen vor. Bei laufender Rechnung dient das gesamte Vorbehaltsgut zur Sicherung der Saldenforderung. Übersteigt der
Schätzwert des als Sicherheit für den Verkäufer dienenden Vorbehaltsgutes die noch nicht beglichenen Forderungen an den Käufer um mehr als 50%, so
ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten seiner Wahl verpflichtet.
2. Der Käufer darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändung sowie Beschlagnahme oder sonstiger Verfügung
durch Dritte hat er den Verkäufer unverzüglich davon zu benachrichtigen.
3. Bei vertragswidrigen Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der
Käufer zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch den Verkäufer
gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.
4. Der Verkäufer ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Käufers gegen Feuer, Wasser und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der
Käufer selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.


§7 Haftung für Mängel der Lieferung

1. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigem Ermessen unterliegender Wahl des Verkäufers nachzubessern oder neu zu liefern, die innerhalb von
12 Monaten seit Lieferung infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes einen Sachmangel aufweisen, soweit gesetzlich für Verbraucher
nicht etwas anderes vorgeschrieben ist. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Verkäufer unverzüglich schriftlich zu melden. Die Sachmängelhaftung
beträgt bei Endverbrauchern (Privatpersonen, die kein Gewerbe betreiben) 24 Monate und wird bei Gewerbetreibenden auf 12 Monate vom Tage der
Übernahme begrenzt.
Sachmängelansprüche – gleich aus welchen Rechtsgründen – verjähren in 12 Monaten, soweit gesetzlich für Verbraucher nicht etwas anderes
vorgeschrieben ist. Abweichend von Satz 1 gelten ebenfalls die gesetzlichen Fristen bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei
vorsätzlichem oder arglistigem Verhalten. Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.
2. Für Schäden infolge natürlicher Abnutzung wird keine Haftung übernommen.
3. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:
- ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung;
- fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Käufer oder Dritte;
- bei fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung des Liefergegenstandes, insbesondere im Hinblick auf die vorliegenden Betriebsanweisungen;
- bei übermäßiger Beanspruchung und
- bei Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel und Austauschwerkstoffe.
4. Zur Vornahme aller dem Verkäufer nach billigem Ermessen notwendig erscheinender Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Käufer nach
Verständigung mit dem Verkäufer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; sonst ist der Verkäufer von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden
Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit, von denen der Verkäufer sofort zu verständigen ist, oder wenn der Verkäufer mit der Beseitigung des
Mangels in Verzug ist, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Verkäufer angemessenen Ersatz seiner
Kosten zu verlangen.
5. Für das Ersatzstück und die Ausbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist 12 Monate; sie läuft mindestens aber bis zum Ablauf der ursprünglichen
jeweiligen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand.
6. Durch etwa seitens des Käufers oder Dritter unsachgemäß, ohne vorherige Genehmigung des Verkäufers, vorgenommene Änderungen oder
Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
7. Weitere Ansprüche des Käufers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind,
bestehen nur
- bei grobem Verschulden;
- bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;
- bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet wird, hinsichtlich des
vertragstypischen, voraussehbaren Schadens;
- in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern am Liefergegenstand für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten
Gegenständen gehaftet wird;
- beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Käufer gegen Schäden, die nicht am
Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern;
- bei Mängeln, die arglistig verschwiegen wurden oder deren Abwesenheit der Verkäufer garantiert hat.
Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.
8. Gebrauchte Liefergegenstände werden unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung verkauft, gegenüber Verbrauchern wird die Gewährleistung auf
12 Monate begrenzt.
9. Beim Vorliegen von Rechtsmängeln gelten die Bestimmungen des §7 entsprechend, wobei Ansprüche des Käufers nur dann bestehen, wenn dieser den
Verkäufer über eventuelle von Dritten geltend gemachten Ansprüchen unverzüglich schriftlich informiert, eine behauptete Verletzungshandlung weder direkt
noch indirekt anerkennt, dem Verkäufer alle Verteidigungsmöglichkeiten uneingeschränkt erhalten bleiben, die Rechtsverletzung nicht darauf beruht, dass
der Käufer den Liefergegenstand verändert oder in nicht vertragsgemäßer Weise benutzt hat oder der Rechtsmangel auf eine Anweisung des Käufers
zurückzuführen ist.


§8 Rechte des Käufers auf Rücktritt oder Minderung sowie sonstige Haftung des Verkäufers

1. Der Käufer kann vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Verkäufer die gesamte Leistung des Gefahrenübergangs endgültig unmöglich wird. Dasselbe gilt
bei Unvermögen des Verkäufers. Der Käufer kann auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn bei der Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung
eines Teils der Lieferung der Anzahl nach unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall,
so kann der Käufer die Gegenleistung entsprechend mindern.
2. Liegt Leistungsverzug im Sinne des §4 der Verkaufs- und Lieferbedingungen vor und gewährt der Käufer dem im Verzug befindlichen Auftragnehmer
eine angemessene Nachfrist und wird die Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Käufer zum Rücktritt berechtigt.
3. Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzugs oder durch Verschulden des Käufers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.
4. Der Käufer hat ferner ein Rücktrittsrecht, wenn der Verkäufer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist für die Behebung oder Besserung eines von ihm
zu vertretenden Mangels im Sinne der Lieferbedingungen durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen lässt. Das Rücktrittsrecht des Käufers besteht
auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Ausbesserung oder Ersatzlieferung durch den Verkäufer.
5. Weitere Ansprüche auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, und zwar auch von solchen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand entstanden sind,
bestehen nur
- bei grobem Verschulden;
- bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
- bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet wird, hinsichtlich des
vertragstypischen, voraussehbaren Schadens;
- in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern am Liefergegenstand, für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten
Gegenständen gehaftet wird;
- beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Käufer gegen Schäden, die nicht am
Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern;
- bei Mängeln, die arglistig verschwiegen wurden oder deren Abwesenheit der Verkäufer garantiert hat.
Im Übrigen sind weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Kündigung, Minderung oder Schadensersatz ausgeschlossen.


§9 Haftung für Nebenpflichten

Wenn durch Verschulden des Verkäufers der gelieferte Gegenstand vom Käufer infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach
Vertragsschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und
Wartung des Liefergegenstandes – nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Käufers die
Regelungen der §§7 und8 entsprechen.


§10 Recht des Verkäufers auf Rücktritt

Für den Fall unvorhergesehener Ereignisse im Sinne des §4 der Verkaufs- und Lieferbedingungen, sofern sie die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt
der Leistung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Verkäufers erheblich einwirken und für den Fall nachträglich sich herausstellender
Unmöglichkeit der Ausführung, wird der Vertrag angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Verkäufer das Recht zu,
ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche des Käufers bestehen nur bei Ereignisses unverzüglich dem Verkäufer
mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Käufer eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart war.


§11 Verkäufe unter dem Vorbehalt einer Feldprobe

1. Voraussetzung für die Gewährung eines Feldprobeeinsatzes ist der Abschluss eines rechtskräftigen Kaufvertrages. Eine Feldprobe bedarf der
vorherigen Zustimmung des Verkäufers. Mangels anderer Vereinbarungen muss die Maschine innerhalb von 14 Tagen nach seinem Empfang erprobt
werden. Ist die Probe aus saisonalen Gründen innerhalb von 14 Tagen nicht durchführbar, so hat sie sogleich nach Beginn der möglichen Einsatzzeit zu
erfolgen. Die Erprobung darf höchstens einen Tag dauern.
2. Falls der Feldprobeeinsatz nicht zur Zufriedenheit des Kunden verläuft, hat der Verkäufer unverzüglich zu informieren und Gelegenheit zu geben,
innerhalb einer angemessenen Frist einen erneuten Feldprobeeinsatz im Beisein eines Beauftragten von dem Verkäufer durchzuführen. Bei einwandfreier
Funktion und Eignung für die dafür bestimmten Einsatzzwecke wird die Maschine übernommen. Die Maschine gilt auch als übernommen, wenn sie vom
Käufer länger als 1 Tag eingesetzt wird.
3. Der Käufer ist nur dann zu Rückgabe der Maschine an den Verkäufer berechtigt, wenn es beim Feldprobeeinsatz in Gegenwart des Beauftragten von
dem Verkäufer keine einwandfreie Arbeit geleistet hat. In diesem Falle ist sie unverzüglich und im gereinigten Zustand frachtfrei an den Verkäufer
zurückzusenden. Wenn die Maschine nicht spätestens innerhalb einer Woche nach erfolgtem Feldprobeeinsatz zurückgesandt worden ist, so gilt sie in
jedem Fall als für geeignet befunden und somit als fest vom Käufer übernommen.


§12 Sonderregelungen für Reparaturen (Käufer – Auftraggeber; Verkäufer – Auftragnehmer)

1. Unternehmerpfandrecht
a) Neben dem gesetzlichen Unternehmerpfandrecht steht dem Auftragnehmer wegen der Forderung aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an den
auf Grund des Auftrages in den Besitz gelangten Gegenständen zu.
b) Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten und allen sonstigen Leistungen in Zusammenhang
stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt
sind.
2. Abnahme der Werkleistung
a) Der Auftraggeber ist zur Abnahme des Auftragsgegenstandes verpflichtet, sobald der Auftragnehmer ihn über die Fertigstellung informiert. Die Abnahme
erfolgt in dem Betrieb des Auftragnehmers, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
b) Der Käufer kommt mit der Annahme in Verzug, wenn er den Vertragsgegenstand entweder nicht zum vereinbarten Übergabedatum oder nicht auf
Aufforderung durch den Auftragnehmer unverzüglich abholt.
c) Im Fall des Verzuges des Auftraggebers mit der Abnahme haften wir nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
§13 Begriffsbestimmungen
Die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen stehen den unseren allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen bzw. Verkaufs- und
Lieferbedingungen gleich.


§14 Gerichtsstand

1. Erfüllungsort für Zahlungen und ausschließlicher Gerichtsstand auch für Klagen im Urkunden- und Wechselprozess ist, wenn der Käufer Unternehmer,
eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, für beide Teile und für sämtliche gegenwärtigen und
zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung der Sitz des Verkäufers.
2. Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht (CISG United Nations Convention on Contracts for International
Sale of Goods vom 11.04.1980) findet keine Anwendung.


§15 Salvatorische Klausel

Sind einzelne Ziffern dieser Bestimmungen ganz oder teilweise nichtig, so bleiben die Bestimmungen im Übrigen wirksam. An Stelle der unwirksamen
Klausel tritt eine Regelung, die dem angestrebten Zweck der ursprünglichen Bestimmung rechtlich und wirtschaftlich am nächsten kommt.

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